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C.-J. Busatis GmbH
Tenter Weg 24 42897 Remscheid-Lennep
Tel.: +49 (0) 21 91 / 6 21 25 Fax: +49 (0) 21 91 / 66 67 41 Mail: info@busatis.de |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
C.-J. Busatis GmbH
I. Allgemeines
- Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma C.-J. Busatis GmbH - nachfolgend als Firma bezeichnet – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung sind die Bedingungen angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich ab Lager. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren
Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur als verbindlich anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Maß- u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen Werte.
Diese gelten als bekannt.
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als "zugesicherte Eigenschaften" bezeichnet sind.
Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu machen.
III. Preise
- Der vereinbarte Preis versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe der zu liefernden Ware. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils
vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, ebensowenig wie Versand- u. Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten. Maßgeblich sind die in der
Auftragsbestätigung genannten Preise.
IV. Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Solche, welche nur als "circa" oder nicht
schriftlich als "fix" bzw. "verbindlich" vereinbart werden, gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung und dem Erhalt aller Unterlagen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind.
- Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
–hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, sind selbst bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Unabhängig hiervon bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.
- Für den Fall der länger als 3 Monate andauernden Liefer- u. Leistungsverzögerung wird dem Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist,
welche mindestens 3 Wochen zu betragen hat, ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma von ihrer
Verpflichtung frei, so können hieraus von Seiten des Käufers keinerlei Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Die Firma soll den Käufer über
etwaige verzögernde Umstände unverzüglich informieren.
- Sofern die Firma die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, vermag der Käufer eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu beanspruchen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt
ausschließlich für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens.
- Teillieferungen und –leistungen der Firma sind jederzeit zulässig. Besonders angefertigte Gegenstände sind ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lieferfrist
abzunehmen. Mehrlieferungen, die auf handelsübliche Abweichungen zurückgehen, sind statthaft.
V. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager oder das Werk der Firma verlassen hat. Das gilt auch bei frachtfreien Lieferungen. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma unmöglich wird, geht die Gefahr
bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Die Eindeckung einer Versicherung gegen Transportschäden und –verlust erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Rechnung. Zum
vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist die Firma berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des
Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers kann die Firma nach
erfolgloser Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle der ausdrücklichen
Abnahmeverweigerung braucht die Firma eine Nachfrist nicht zu setzen.
VI. Gewährleistung und Haftung
- Die Firma leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der zu liefernden Ware. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum bzw. dem Tage des Gefahrübergangs.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Seiten des Käufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Der Käufer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma unverzüglich nach Bekanntwerden
schriftlich mitzuteilen. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der
mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen der Firma Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.
- Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es der Firma frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen
mangelhafter Ware, Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandelung nachzukommen. Die Ausübung der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den
vertraglich bestimmten Erfüllungsorten berechtigt die Firma, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit sowie für die angefallenen zusätzlichen
Reisekosten von Seiten des Käufers Ersatz zu verlangen.
- Etwaige dem Käufer zustehende Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
VII. Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma als
auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch
für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei
denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei
Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Firma behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Firma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt ebenso dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Firma
hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder
nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Firma ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Die Firma nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Firma, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Firma vor, ohne daß für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren, steht der Firma der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der
Käufer der Firma im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für die Firma verwahrt.
- Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Firma begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt –
sowie nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. Im Falle der Rücknahme ist die Firma nach entsprechender Androhung mit
angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
- Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe verpflichtet.
IX. Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen: Sie wird den
Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma befugt, die Zahlung zunächst auf die
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma berechtigt, diesem von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu belasten. Dem Käufer bleibt der Nachweis niedriger Verzugszinsen
ausdrücklich vorbehalten.
- Werden der Firma Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst, oder er
seine Zahlungen einstellt, oder andere Umstände in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Firma befugt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder aber unstreitig sind.
X. Geheimhaltung
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
XI. Schlußbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
- Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Remscheid ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
- Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am
ehesten entspricht.
- Bei den von uns in diesen Räumen verkaufte Waren handelt es sich meistens um Waren aus Insolvenzen und Havarie. Bitte haben Sie Verständnis, dass
wir alle Waren ohne jegliche Gewährleistung und Garantie verkaufen (Ausnahmen s. I.2.).
Bei Elektrogeräten, die Sie bei uns kaufen, empfehlen wir Ihnen noch vor Ort in unseren Räumlichkeiten einen Funktionstest durchzuführen. Spätere
Reklamationen werden wir nicht anerkennen.
Eine Gewährleistung ist bei den von uns Ihnen angebotenen Preisen nicht mehr möglich.
- Jeder Diebstahl, sei er auch noch so gering, führt zur sofortigen Anzeige und zu Hausverbot.
- Zahlung kann leider nur bar oder mit EC-Karte erfolgen. Alle anderen Zahlungsmittel können wir aus Kostengründen nicht akzeptieren. Die EC-Karte können
Sie bei uns ab € 100,00 Warenwert einsetzen.
- Unsere Waren werden verkauft ab Standort ohne Montage, ohne Verpackung.
- In den Preisen ist ein bestimmter Betrag als Verwertungsprovision eingerechnet. Unsere ausgezeichneten Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
- Bei größeren Abnahmemengen sind wir gerne bereit, Ihnen einen angemessenen Sonderpreis einzuräumen. Bitte fragen Sie an der Kasse.
- Sollten Sie Probleme haben, die von uns gekauften Waren abzutransportieren, bitte setzen Sie sich mit einem Mitarbeiter von uns in Verbindung. Gerne organisieren wir Ihnen
gegen einen Kostenbeitrag den Abtransport.
- Suchen Sie bestimmte Geräte oder Einrichtungsgegenstände, können Sie Ihren Wunsch an der Kasse aufschreiben. Sobald wir ein solches Teil
verfügbar haben, melden wir uns bei Ihnen.
XII. Sonstiges
- Geschäftszeiten für Endkunden/Privatkunden:
Freitags 15.00 – 17.00 Uhr
Samstags 10.00 – 12.30 Uhr
- Bürozeiten und Geschäftszeiten für Gewerbetreibende (Nachweis):
Mo. - Fr. 8.00 – 16.30 Uhr
C.-J. Busatis GmbH
Stand 06/2009
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© 2010 | C.-J. Busatis GmbH, Tenterweg 24, 42897 Remscheid, Tel: 0 21 91-62 12 5
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